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Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
soweit vertretbar und geboten, aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, sowie
im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.
Die Gemeinde hat bei der Finanzmittelbeschaffung auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.
Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird.
Zur Finanzierung der Maßnahmen kann die Gemeinde aufgrund einer Satzung eine Abgabe erheben. §§ 2 Absatz 1 Satz 2, 12 und 13 des Kommunalabgabengesetzes gelten…
der Träger die Regelungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet,
Die erforderlichen Mittel sind nach näherer Bestimmung der Satzung aufzubringen.
zu beschaffen.
Die Liquidität der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.