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Der Gesamtverwaltungsbeirat beschließt zur Deckung des Aufwandes für die Verwaltung der Sondervermögen und der Abrechnungsverbände der Körperschaft in der Haushaltssatzung der Körperschaft ein Verhältnis, zu dem die einzelnen Sondervermögen und Abrechnungsverbände am Verwaltungsaufwand zu beteiligen sind. Die Berechnung und Zahlung des Aufwandes kann pauschaliert erfolgen. Ein sich in der Ergebnisrechnung des Abrechnungsverbandes „Verwaltung“ der Körperschaft ergebender Überschuss oder Fehlbetrag ist bei der Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge im zweitfolgenden Jahr angemessen zu berücksichtigen.
Die Finanzmittelbeschaffung der Ruhegehaltskasse und der Zusatzversorgungskasse wird durch Satzung [2] geregelt.
Die Finanzmittelbeschaffung bei Übernahme oder Durchführung weiterer Aufgaben der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes richtet sich nach der Art der Aufgabe. Zur Regelung ist eine vertragliche oder satzungsmäßige Ausgestaltung möglich.