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Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
des Haushaltsplans
im Ergebnisplan unter Angabe des Gesamtbetrages der Erträge und der Aufwendungen des Haushaltsjahres,
im Finanzplan unter Angabe des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres,
unter Angabe der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen (Kreditermächtigung),
unter Angabe der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage, des Vortrages eines Jahresfehlbetrages und der Verringerung der allgemeinen Rücklage,
des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung,
der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind,
des Jahres, in dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist.
Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und die Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, den Stellenplan des Haushaltsjahres und das Haushaltssicherungskonzept beziehen.
Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung bis zum Ende der in § 96 Abs. 2 benannten Frist zur Einsichtnahme…
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für eine Haushaltssatzung, die Festsetzungen für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 enthält.
Ist im Fall des § 76 Abs. 1 die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, gelten ergänzend zu den Regelungen der Absätze 1 und…
Das Nähere regelt die Satzung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.