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Für die Einführungsphase aller Formen der gymnasialen Oberstufe im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Zeugnis- und Versetzungsordnung für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums in der jeweils geltenden Fassung.
In der Hauptphase werden für die einzelnen Halbjahre Zeugnisse nach dem Muster der Anlage 1 erteilt. Die Konferenz der Fachlehrer/Fachlehrerinnen (Jahrgangsausschuss) setzt unter dem Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder – insbesondere, falls der Schulleiter/die Schulleiterin nicht über die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II verfügt – eines Vertreters/einer Vertreterin mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II die Zeugnisnoten für die in den Kursen erbrachten Leistungen (Kursnoten) fest. Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Schülers/der Schülerin in dem betreffenden Fach zusammen. Die Zeugnisnote in einem Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der Kursarbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote haben auch die Qualität der übrigen Lernerfolgskontrollen (§ 24 Abs. 3) und die Qualität der Mitarbeit des Schülers/der Schülerin im Unterricht. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
Wer nach Eintritt in die Hauptphase die Schule verlässt, ohne die Allgemeine Hochschulreife erworben zu haben, erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 2. Das Zeugnis trägt bei Schülern/Schülerinnen, die beim Eintritt in die Hauptphase den Mittleren Bildungsabschluss erreicht haben, unter „Bemerkungen“ den Hinweis „Der Schüler/die Schülerin hat mit der Zulassung zur Hauptphase der gymnasialen Oberstufe den Mittleren Bildungsabschluss erreicht.“.
Erscheint nach den Leistungen in der Hauptphase die Zulassung eines Schülers/einer Schülerin zur Abiturprüfung gefährdet, so wird im Halbjahreszeugnis darauf hingewiesen. Besteht die Gefahr, dass der Schüler/die Schülerin wegen Überschreitung der zulässigen Verweildauer die Schule verlassen muss, so ist hierauf im Zeugnis hinzuweisen. Sind nach den Sätzen 1 und 2 erforderliche Vermerke unterlassen worden, so kann hieraus kein Recht auf Zulassung zur Abiturprüfung beziehungsweise auf Verbleib an der Schule hergeleitet werden.
Muss ein Schüler/eine Schülerin die Schule verlassen, weil er/sie die Abiturprüfung zweimal nicht bestanden oder die zulässige Verweildauer in der Oberstufe überschritten hat oder in der verbleibenden Zeit die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr erreichen kann, so ist im Abgangszeugnis zu vermerken: „Die zulässige Höchstdauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe ist erreicht.“
Im Übrigen gelten für die Zeugnisse gemäß den Anlagen folgende Regelungen: Abschnitt VI Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe
Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein, die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich vom Schulleiter/von der Schulleiterin und vom Tutor/von der Tutorin oder ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen zu unterzeichnen. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig. Die Zeugnisse tragen das Datum des Ausgabetages. Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
Die Zeugnisnoten sind mit der Wortbezeichnung der Notenstufe und der entsprechenden Punktzahl einzutragen. Abweichend hiervon werden im Abgangszeugnis eines Schülers/einer Schülerin, der/die die Schule während der Hauptphase verlässt, sowie in das Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife (Anlage 3) nur die Punktzahlen eingetragen.
Bei einem Schüler/einer Schülerin, der/die von der Teilnahme am Unterricht in einem Pflichtfach befreit war, ist anstelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen.
Nimmt der Schüler/die Schülerin über den jeweiligen Pflicht- und gegebenenfalls Zusatzbereich hinaus an regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen teil, so wird dies im Zeugnis vermerkt.
In den Halbjahreszeugnissen der Hauptphase ist die Zahl der entschuldigt oder unentschuldigt versäumten Stunden zu vermerken.
Die Zeugnisse der ersten beiden Halbjahre werden an den für die Sekundarstufe I geltenden Terminen ausgegeben. Die Ausgabetermine für die Zeugnisse der letzten beiden Halbjahre werden jeweils von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.
Von Abgangszeugnissen ist eine mit dem Zusatz „Zweitschrift“ versehene Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist.