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Die Prüfungsarbeiten werden zunächst von dem zuständigen Fachlehrer/der zuständigen Fachlehrerin des letzten Kurshalbjahres der Schule korrigiert und beurteilt (Erstkorrektur). Fehler und Beanstandungen sind im Text durch Unterstreichung kenntlich zu machen und nach ihrer Art am Rand zu kennzeichnen. Bewertungen oder erreichte Bewertungseinheiten werden nicht in der Prüfungsarbeit vermerkt.
Ist die Reinschrift nicht vollständig, so sind Entwürfe nur heranzuziehen, wenn sie zusammenhängend konzipiert und lesbar ausgeführt sind und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfasst.
In einer zusammenfassenden Beurteilung stellt der Erstkorrektor/die Erstkorrektorin die Vorzüge und Mängel der Arbeit fest und bewertet die Arbeit abschließend gemäß § 25 mit einer Note (Wortbezeichnung) unter Beifügung einer entsprechenden Punktzahl. Aus der Korrektur und der Beurteilung der schriftlichen Arbeit soll hervorgehen, welcher Wert den vom Schüler/von der Schülerin vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen und Argumenten beigemessen wird und wie weit der Schüler/die Schülerin die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Bei der Bewertung der Arbeit führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Richtigkeit der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von 1 bis 2 Punkten (einfache Wertung) des Notensystems gemäß § 25.
Nach Abschluss der Erstkorrektur werden die Prüfungsarbeiten einem Zweitkorrektor/einer Zweitkorrektorin zur Durchsicht und selbständigen Beurteilung und Bewertung vorgelegt (Zweitkorrektur). Als Zweitkorrektor/Zweitkorrektorin bestimmt der Schulleiter/die Schulleiterin im Benehmen mit der Abiturprüfungskommission andere Fachlehrer/Fachlehrerinnen des betreffenden Faches in der Regel der eigenen Schule mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II und Unterrichtserfahrung in der gymnasialen Oberstufe. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt regelmäßig für die stichprobenartige Zweitkorrektur auch Fachlehrer/Fachlehrerinnen anderer Schulen. Die Zweitkorrektur ist ohne Kenntnis des Verfassers/der Verfasserin der Prüfungsarbeit, der zusammenfassenden Beurteilung und der Bewertung durch den Erstkorrektor/die Erstkorrektorin vorzunehmen.
Weichen die Bewertungen der Prüfungsarbeit durch Erst- und Zweitkorrektor/Erst- und Zweitkorrektorin voneinander ab und können sie sich nicht über die Bewertung einigen, so setzt der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Note endgültig fest. Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission kann vor seiner/ihrer Entscheidung weitere Fachlehrer/ Fachlehrerinnen hinzuziehen, insbesondere wenn er/sie nicht die Lehrbefähigung für das betreffende Prüfungsfach besitzt.
Erstkorrektor/Erstkorrektorin und Zweitkorrektor/Zweitkorrektorin sowie der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und Bewertung der Prüfungsarbeit.
Um eine Bewertung der Prüfungsarbeiten nach gleichen Maßstäben zu gewährleisten, beruft die Schulaufsichtsbehörde in der Regel nach einer ersten Durchsicht der Prüfungsarbeiten Korrektorenkonferenzen für die einzelnen Prüfungsfächer ein. In diesen werden die besonderen Probleme der Prüfungsarbeiten besprochen und die anzulegenden Korrektur- und Bewertungsmaßstäbe unter Beachtung der geltenden einheitlichen Bewertungsnormen vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Korrektorenkonferenz festgesetzt. Hierbei sind die Lehrkräfte, die mit der Stellung und Auswahl der Aufgaben betraut waren, zu hören.
Die Note im Fach Sport wird gebildet als arithmetisches Mittel aus der Punktzahl der sportpraktischen Prüfung und der Punktzahl für die schriftliche Prüfung in Sporttheorie. Es wird mathematisch gerundet. Die Punktzahl der sportpraktischen Prüfung wird gebildet als arithmetisches Mittel der Punktzahlen aus den sportpraktischen Teilprüfungen. Es wird nicht gerundet. Dabei kann an die Stelle jeder sportpraktischen Teilprüfung eine mündliche Ersatzprüfung gemäß § 37 Absatz 3 treten. Das Ergebnis der Prüfung in Sport muss vor der Meldung zur mündlichen Prüfung feststehen.
Die Schulaufsichtsbehörde kann sich die Prüfungsarbeiten zur Überprüfung vorlegen lassen und die Note einschließlich der Punktzahl ändern. Die Änderung ist zu begründen.