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Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn
die Anforderungen des § 48 Absatz 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung erfüllt sind und
keine der Prüfungsleistungen mit null Punkten bewertet wurde; § 50 Absatz 11 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung bleibt unberührt.
Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn die Ergebnisse der Abiturprüfungsfächer die Anforderungen des § 48 Absatz 4 erfüllen.
Studierenden, die an der Abiturprüfung teilgenommen haben, wird nach Maßgabe des § 52 die allgemeine Hochschulreife zuerkannt, wenn sie Leistungsnachweise in…
Dem Schüler/Der Schülerin, der/die an der Abiturprüfung teilgenommen hat, wird nach Maßgabe des § 52 die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt, wenn er/sie die…
die eingebrachten Kurse den Anforderungen gemäß § 44 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechen sowie
Für die Abiturprüfung und die Gesamtqualifikation zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten Abschnitt 9 und die Anlagen 1 bis 4 der Schulordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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