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Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 56 Abs. 5 als nicht bestanden gilt, kann sie einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf beide Prüfungsteile und alle Prüfungsfächer. Von der Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen, wer bereits einmal an einer zur Allgemeinen Hochschulreife führenden öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten privaten Ersatzschule oder als Externer/Externe erfolglos an der Abiturprüfung teilgenommen hat.
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Bewerber/Bewerberinnen, die sich bereits in einem anderen Land als Schüler/Schülerinnen oder Externe den in Absatz 2 Satz 3 genannten Prüfungen unterzogen haben. Abschnitt IX Latinum und Graecum a) Nachweis und Voraussetzungen