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Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt oder wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, von der Prüfung zurücktritt, kann In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 sowie bei zweimaligem Nichtbestehen der Ergänzungsprüfung an der Schule ist zu einem späteren Zeitpunkt die Teilnahme an einer Ergänzungsprüfung gemäß der in § 74 Abs. 1 genannten Verordnung möglich. Abschnitt X Übertritt von Schülern/Schülerinnen aus anderen Ländern, Schüleraustausch
eine Prüfung gemäß § 71 Abs. 1 an der Schule wiederholen,
im Falle der Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife die Ergänzungsprüfung gemäß § 71 Abs. 2 an der Schule nicht wiederholen,
im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich die Ergänzungsprüfung gemäß § 71 Abs. 2 an der Schule wiederholen.