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Zum Eintritt in die Einführungsphase sind berechtigt:
Schüler/Schülerinnen des Gymnasiums, wenn sie in die Klassenstufe 10 versetzt sind,
Schüler/Schülerinnen anderer Schulformen, denen nach Maßgabe der für sie geltenden Schulordnung und der Verordnung - Schulordnung - über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe vom 3. Februar 2004 (Amtsbl. S. 536), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 624), in der jeweils geltenden Fassung die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zuerkannt wurde.
Um einen vorzeitigen Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife zu ermöglichen, kann am Gymnasium auf schriftlichen Antrag, der bei Minderjährigen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten bedarf und der spätestens eine Woche nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses der Klassenstufe 9 beim Schulleiter/bei der Schulleiterin zu stellen ist, ein Schüler/eine Schülerin am Ende des ersten Halbjahres der Klassenstufe 9 durch Beschluss der Klassenkonferenz in das zweite Halbjahr der Einführungsphase versetzt werden. Dem Antrag ist nur zu entsprechen, wenn im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 9 der Durchschnitt der Noten sowohl der schriftlichen als auch der nichtschriftlichen Fächer jeweils mindestens 2,0 beträgt, wobei in keinem Fach die Note unter „befriedigend“ lauten darf; die Note in Sport bleibt hierbei unberücksichtigt. Wird der Schüler/die Schülerin nicht zur Hauptphase zugelassen, so tritt er/sie ins erste Halbjahr der Einführungsphase zurück; in diesem Falle wird die in der Oberstufe bereits verbrachte Zeit nicht auf die zulässige Verweildauer in der Oberstufe angerechnet. Der Antrag kann auch mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung erfolgen.
Ein Übergang von einer allgemein bildenden Schule in eine gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogener Fachrichtung ist grundsätzlich nur zum Beginn der Einführungsphase möglich. Über Ausnahmen beim Wechsel aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
Ein Schulwechsel im Verlauf der gymnasialen Oberstufe wird der Schulaufsichtsbehörde angezeigt.