Gesetze
Gesetz wird geladen …
Einer Schülerin oder einem Schüler wird nach dem Besuch der Klassenstufe 10 die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zuerkannt, wenn und und und
im erforderlichen Umfang am Unterricht in der 2. Fremdsprache durchgehend ab Klassenstufe 7 teilgenommen wurde
in allen Fächern der Fächergruppe III bezogen auf Aufbauebene jeweils mindestens 04 Punkte erreicht wurden
in den Fächern der Fächergruppe IV eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 07 Punkten erreicht wurde, wobei nur ein Fach mit weniger als 04 Punkten, aber nicht mit 00 Punkten bewertet sein darf. Die Leistung des mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fachs wird auf Erweiterungsebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).
spätestens zum zweiten Halbjahr der Klassenstufe 10 in drei Fächern der Fächergruppe III eine Einstufung beziehungsweise Umstufung in die Aufbauebene erfolgt ist
Eine mit weniger als 04 Punkten bewertete, von 00 Punkten verschiedene Leistung in einem Fach der Fächergruppe III kann ausgeglichen werden mit einer Durchschnittspunktzahl von mindestens 04 Punkten in allen Fächern der Fächergruppe III. Alle Leistungen sind bezogen auf Aufbauebene (Anlage 3).
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht durchgehend ab Klassenstufe 7 in einer 2. Fremdsprache unterrichtet wurde, jedoch die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ansonsten erfüllt, ist berechtigt, in eine gymnasiale Oberstufe mit einem geeigneten Fremdsprachenangebot überzugehen, und belegt dort eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache (Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung vom 7. Juli 1972, in der Fassung vom 6. Juni 2024 in der jeweils geltenden Fassung).