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Der Wechsel eines Schülers des Gymnasiums ist zu Beginn des ersten oder zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufen 5 bis 9 möglich. Er ist auch zu Beginn des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 10 möglich, es sei denn, dem Schüler ist eine freiwillige Wiederholung der Klassenstufe 10 des Gymnasiums gemäß § 34 Absatz 7 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung genehmigt worden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Wechsel nach Kenntnis der Schullaufbahnempfehlung des Gymnasiums gemäß § 12 Absatz 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist durch die Eltern beim Schulleiter der Oberschule zu stellen, der über die Aufnahme und deren Zeitpunkt entscheidet.
Ein Schüler des Gymnasiums wechselt nach Abschluss des Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe der Oberschule, sofern er am Gymnasium versetzt worden ist. Eine Aufnahme in die nächsthöhere Klassenstufe kann ebenfalls erfolgen, wenn der Schüler unter Zugrundelegung der in der Oberschule versetzungsrelevanten Fächer gemäß § 28 versetzt werden könnte.
Über Ausnahmen gemäß § 28 Absatz 4 entscheidet der Schulleiter der Oberschule.
Nach der Klassenstufe 7 oder 8 kann auf Antrag der Eltern ein Wechsel des Bildungsganges erfolgen, wenn die Klassenkonferenz dies beschließt und die bisher…
Der Wechsel eines Schülers der Gemeinschaftsschule an die Oberschule ist zu Beginn des ersten oder zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufen 1 bis 9 möglich. Er…
Schülerinnen und Schüler, die eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe gemäß § 13 Absatz 3 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli…
Eine Schülerin oder ein Schüler wird auf Antrag der Eltern nach Abschluss der Klassenstufe 7, 8 oder 9 des Realschulbildungsganges der Oberschule oder des…
Ein Übergang von einer allgemein bildenden Schule in eine gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogener Fachrichtung ist grundsätzlich nur zum Beginn der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.