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Die Gemeindeprüfungsanstalt lässt auf Antrag für die automatisierte Ausführung der Geschäfte der kommunalen Haushaltswirtschaft Fachprogramme nach § 94 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Sie kann insoweit auch beratend wirken. Die Planungs-, Organisations-, Personal- und Finanzhoheit der Kommunen bleiben unberührt.
Die Gemeindeprüfungsanstalt kann über Absatz 1 hinaus Fachprogramme und Anwendungen auch in anderen Bereichen der kommunalen Verwaltung auf Antrag zulassen, sofern sie durch Gesetz oder Rechtsverordnung als für die Zulassung zuständige Stelle bestimmt ist.
Die Gemeindeprüfungsanstalt tritt selbst nicht als Anbieter von Hardware, Software und Systemlösungen auf und erbringt keine Datenverarbeitungsleistungen im Auftrag von Dritten.
Die Gemeindeprüfungsanstalt soll Gemeinden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Antrag in Fragen
Für die automatisierte Ausführung der Geschäfte der kommunalen Haushaltswirtschaft dürfen nur Fachprogramme verwendet werden, die von der…
Die Gemeindeprüfungsanstalt soll Gemeinden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Antrag in Fragen
Die Gemeindeprüfungsanstalt kann ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Satzung regeln.
Für die Zulassung von Anwendungen nach § 2 Absatz 1 ist die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen die gemäß § 47a Absatz 4 Satz 2 der Gemeindeordnung für…
Der Verwaltungsrat kann dem für Kommunales zuständigen Ministerium zu bestimmten, die Prüfungstätigkeit der Gemeindeprüfungsanstalt berührenden Fragen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.