Art 2 GrÄndStVtr MV/ND
Das Land Niedersachsen verpflichtet sich, in Arbeitsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern einzutreten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages im Umgliederungsgebiet im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestehen. Für die Übernahme der Bediensteten aus dem öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten folgende Höchstgrenzen: - 41 Lehrkräfte der allgemeinbildenden Schulen, - 6 Bedienstete der Wasserwirtschaftsverwaltung, - 2 Bedienstete der Naturschutzverwaltung, - 15 Bedienstete der Straßenbauverwaltung, - 39 Bedienstete der Forstverwaltung.
Die Landkreise Hagenow und Lüneburg sind aufgefordert, eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 über den Eintritt in bestehende Arbeitsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises Hagenow zu schließen.