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Für die jeweiligen Veranlagungszeiträume sind Vorauszahlungen zu entrichten.
Der Entgeltpflichtige hat am 1. April und am 1. Oktober Vorauszahlungen für den laufenden Veranlagungszeitraum zu entrichten, in dem er entgeltpflichtige Gewässerbenutzungen vornimmt. Jede Vorauszahlung beträgt die Hälfte des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages; ist noch kein Festsetzungsbescheid erlassen worden, die Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrages. Bei der Berechnung der Vorauszahlungen sollen Ermäßigungen nach § 2 Abs. 3 berücksichtigt werden. Vorauszahlungen sind jeweils sofort zu den angegebenen Terminen zur Zahlung fällig.
Die zuständige Behörde kann den Entgeltpflichtigen auf Antrag von den Vorauszahlungen ganz oder teilweise befreien, wenn zu erwarten ist, dass die Entgeltpflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt oder erheblich geringer sein wird als im vorausgegangenen Veranlagungszeitraum.