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Der Beitragsberechtigte kann angemessene Vorauszahlungen auf die Beitragsschuld verlangen, sobald er mit der Herstellung der Einrichtung beginnt. Die Vorauszahlung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn derjenige, der die Vorauszahlung geleistet hat, nicht beitragspflichtig ist.
Ist die Beitragsschuld sechs Jahre nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorauszahlung vom Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten zurückverlangt werden, wenn die Einrichtung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. § 133 Absatz 3 Satz 4 des Baugesetzbuches gilt entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Teilanlagen erst später errichtet werden und die darauf entfallenden Investitionen bei der Bemessung der Vorauszahlung nicht berücksichtigt worden sind.
1Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorauszahlungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung einer beitragspflichtigen Maßnahme begonnen…
Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5…
Durch Satzung kann bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.
Auf eine künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Maßnahme begonnen worden ist.
1Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. 2Auf die Beitragsschuld können ab Beginn des Kalenderjahres…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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