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Wer nach § 1 Abs. 1 entgeltpflichtig ist, hat die Anlagen mit dem Stand der Technik entsprechenden Messgeräten auszurüsten.
Der Einbau der Messgeräte soll an der Entnahmestelle erfolgen.
Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mit der Erklärung nach § 3 Abs. 2 vorzulegen. Der Entgeltpflichtige hat die Messergebnisse mindestens fünf Jahre aufzubewahren.