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Die Kosten des Gutachterausschusses inklusive seiner Geschäftsstelle trägt die Gebietskörperschaft beziehungsweise tragen die Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.
Für die Leistungen der Gutachterausschüsse werden Gebühren und Auslagen nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 966) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
Für die Leistungen des Oberen Gutachterausschusses werden Gebühren und Auslagen nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung erhoben.
Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, deren Geschäftsstellen und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse beim Landesamt…
die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Auslagen für die Leistungserbringung des Gutachterausschusses und
die Kosten, die durch die Zahlung von Vergütungen an einzelne Mitglieder der Gutachterstellen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 entstanden sind,
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.
Für Leistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 sowie für solche nach § 2a Absatz 1 Satz 2 erhebt die Gemeindeprüfungsanstalt Entgelte,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.