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Die Mitglieder des Gutachterausschusses sowie des Oberen Gutachterausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung.
Die Entschädigung setzt sich zusammen aus:
Die Leistungsentschädigung beträgt für jede angefangene halbe Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten 25 EUR; abweichend hiervon können die Kreisfreien Städte und Landkreise eine andere Leistungsentschädigung bestimmen. Die im öffentlichen Dienst beschäftigten Mitglieder des Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses erhalten die Leistungsentschädigung, wenn die Tätigkeit für den Gutachterausschuss oder den Oberen Gutachterausschuss nicht in die Arbeitszeit fällt, was durch die Gutachterin oder den Gutachter nachzuweisen ist.
Für Sachverständige, die nach § 5 Abs. 3 Satz 3 hinzugezogen werden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Die Entschädigung trägt die Gebietskörperschaft, bei der der Gutachterausschuss gebildet ist.
Mitglieder anderer Gutachterausschüsse und andere Sachverständige nach § 9 Absatz 4 Satz 2 und 3 und § 9 Absatz 5 Satz 2 können entsprechend Absatz 1…
die Festsetzung der Entschädigungen für die Tätigkeit der Mitglieder des Gutachterausschusses und hinzugezogener Mitglieder anderer Gutachterausschüsse und…
die Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses und des Oberen Gutachterausschusses
Die ehrenamtlichen Gutachter des Gutachterausschusses und die nach § 197 Abs. 1 Satz 1 BauGB herangezogenen Sachverständigen erhalten eine Entschädigung. Die…
Die Grundsätze der Entschädigung im Rahmen der Absätze 1 und 2 werden durch Beschluss des Gemeinderats festgelegt. Die Entschädigung wird entsprechend dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.