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Die Pflichtaufgaben nach Anlage 3, auch muss-Aufgaben genannt, werden von den Gutachterausschüssen verbindlich entsprechend dieser Verordnung geleistet. Die übrigen Aufgaben, auch kann-Aufgaben genannt, werden dann vom Gutachterausschuss geleistet, wenn dies aufgrund der Prüfung durch den Gutachterausschuss zur Leistungserbringung erforderlich ist.
Über die Festlegungen des Baugesetzbuches, der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) in der jeweils geltenden Fassung und dieser Verordnung hinaus wenden die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss die Richtlinien und ergänzenden Erläuterungen sowie Anwendungshinweise zur Immobilienwertermittlungsverordnung an. Die von ihnen nach § 24 gemeinschaftlich erarbeiteten Modell-, Leistungs- und Verfahrensstandards sollen ebenfalls angewendet werden. Weitergehende Ausführungen zu den Standards werden bedarfsweise von dem für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministerium festgelegt.
Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss sind nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuches dazu befugt, von Sachverständigen und Personen…
Der Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil der Bewertungen nach Teil 3 Abschnitt 4 mit Ausnahme der Obergutachten und der sonstigen…
Der Obere Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil der Bewertungen nach Teil 3 Abschnitt 4 mit Ausnahme der Gutachten und der sonstigen…
Der Obere Gutachterausschuss unterstützt die Gutachterausschüsse gemäß dieser Verordnung in fachlichen und technischen Angelegenheiten der amtlichen…
§ 45 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. Teil 4 Aufgabenzuordnung Abschnitt 1 Gutachterausschüsse
Gutachten werden nach Nummer 9 der Anlage 3 erstattet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.