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Der Obere Gutachterausschuss unterstützt die Gutachterausschüsse gemäß dieser Verordnung in fachlichen und technischen Angelegenheiten der amtlichen Grundstückswertermittlung. Dies beinhaltet insbesondere Betrieb und Pflege der Landesverfahren nach § 3 Absatz 4 sowie die überregionalen Auswertungen nach § 25.
Zur Pflege der Landesverfahren wird eine ständige Pflegegruppe eingerichtet, die mindestens aus Vertretern der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses besteht. Bedarfsmeldungen zur Anpassung der Landesverfahren können von den Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss angezeigt werden. Die Bedarfsmeldungen werden von der Pflegegruppe zusammengeführt und jeweils bis zum 31. März von ihr gewürdigt. Dabei prüft sie, ob ein übergreifendes fachliches oder technisches Interesse zur Umsetzung der Bedarfsmeldungen besteht. Das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium entscheidet aufgrund dieser Würdigung über die Durchführung entsprechender Verfahrensanpassungen. Dem Oberen Gutachterausschuss obliegt die Durchführung beziehungsweise Vergabe der Verfahrensanpassungen. Die Pflegegruppe prüft des Weiteren neue Verfahrensversionen, entwickelt und pflegt Nutzungshilfen und unterstützt und berät die Gutachterausschüsse bei der Nutzung der Landesverfahren. Teil 3 Aufgaben Abschnitt 1 Allgemeines
Die nach § 3 bereitgestellten Landesverfahren werden von den Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss verbindlich entsprechend dieser Verordnung…
Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte nehmen die Aufgaben der amtlichen Grundstückswertermittlung wahr. Sie bedienen…
Der Obere Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil der Bewertungen nach Teil 3 Abschnitt 4 mit Ausnahme der Gutachten und der sonstigen…
Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss fördern gemeinsam die Aus- und Fortbildung in der amtlichen Grundstückswertermittlung.
Zum Zweck der einheitlichen, vollständigen und aktuellen Leistungserbringung nach Absatz 1 kann das Land die Gutachterausschüsse bei der Aufgabenwahrnehmung…
Der Obere Gutachterausschuss wird durch das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde gebildet. Er wird für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.