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Die Miet- und Pachtpreissammlung umfasst die für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Anlage 6. Sie wird nach Bedarf und fachlicher Erfordernis eingerichtet.
Struktur und Inhalt werden, soweit eine übergreifende Standardisierung über die vorhandenen Standards hinaus nötig ist, von dem für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministerium festgelegt.
Die Daten der Miet- und Pachtpreissammlung werden grundsätzlich auf der Grundlage der Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens georeferenziert.
Die Miet- und Pachtpreissammlung wird zeitnah und digital geführt sowie lokal vorgehalten.
Die Mietfestsetzungen sind regelmäßig anhand der Mietpreisentwicklung auf ihre ortsübliche Angemessenheit hin zu überprüfen.
§ 37 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Die Kaufpreissammlung wird zeitnah und digital geführt und nach § 48 Absatz 2 in der Zentralen Kaufpreissammlung oder lokal vorgehalten.
Durch die Erhebung für die Wertermittlung erforderlicher Daten werden Datensammlungen erzeugt. Dies sind die Kaufpreissammlung, die Miet- und Pachtpreissammlung…
Für die landesweit einheitliche Wahrnehmung der Aufgaben der amtlichen Grundstückswertermittlung wird eine Zentrale Kaufpreissammlung nach der Verordnung über…
Die Kaufpreissammlung gemäß § 33 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen enthält grundstücksmarktrelevante Daten und ist die Datenbasis für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.