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Miet- und Pachtpreistabellen und -übersichten werden nach Bedarf und fachlicher Erfordernis erstellt. Des Weiteren kann auf Antrag einer der zuständigen Stellen die Mietdatenbank nach § 558e des Bürgerlichen Gesetzbuches geführt und bei der Erstellung des Mietspiegels nach § 558c und § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches mitgewirkt werden.
§ 37 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Beschluss und Verfügbarkeit der Miet- und Pachtpreistabellen und -übersichten werden nach Bedarf und fachlicher Erfordernis bekanntgemacht. Die Tabellen und Übersichten werden dementsprechend vorgehalten und bereitgestellt.
Die Mietfestsetzungen sind regelmäßig anhand der Mietpreisentwicklung auf ihre ortsübliche Angemessenheit hin zu überprüfen.
Die Miet- und Pachtpreissammlung umfasst die für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Anlage 6. Sie wird nach Bedarf und fachlicher Erfordernis…
§ 37 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Sonstige Gutachten über Miet- und Pachtwerte über § 45 Absatz 3 hinaus können auf Antrag einer Vertragspartei erstattet werden.
§ 37 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Liegen die tatsächlich geschuldeten Miet- oder Pachtzahlungen unterhalb des nach Absatz 3 bis 8 errechneten Vergleichsbetrages, so ist eine Erhöhung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.