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Obergutachten werden nach Nummer 9 der Anlage 3 erstattet. Sie werden erstattet, sofern schon mindestens ein Gutachten des betreffenden Gutachterausschusses vorliegt.
Obergutachten werden erstattet
auf Antrag von Gerichten nach § 198 Absatz 3 des Baugesetzbuches,
auf Antrag von Behörden in gesetzlichen Verfahren und
auf Antrag sonst nach § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches Berechtigter, wenn für das Obergutachten eine bindende Wirkung bestimmt oder vereinbart worden ist.
§ 45 Absatz 2, 7 und 8 gilt entsprechend.
Sonstige Gutachten über Miet- und Pachtwerte über § 45 Absatz 3 hinaus können auf Antrag einer Vertragspartei erstattet werden.
Abschnitt 2 Oberer Gutachterausschuss
§ 50 Absatz 2 gilt entsprechend.
Der Obere Gutachterausschuss unterstützt die Gutachterausschüsse gemäß dieser Verordnung in fachlichen und technischen Angelegenheiten der amtlichen…
Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss sind nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuches dazu befugt, von Sachverständigen und Personen…
Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss sind nach § 192 Absatz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.