Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Obere Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil der Bewertungen nach Teil 3 Abschnitt 4 mit Ausnahme der Gutachten und der sonstigen Bewertungen der Gutachterausschüsse. Dies umfasst die Erstellung, Aufbewahrung und Bereitstellung der entsprechenden Dokumente.
§ 50 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 45 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. Teil 4 Aufgabenzuordnung Abschnitt 1 Gutachterausschüsse
§ 37 Absatz 2 bis 4 und § 39 Absatz 3 gelten entsprechend. Abschnitt 4 Bewertungen
Abschnitt 2 Oberer Gutachterausschuss
Der Obere Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil seiner sonstigen Datensammlungen nach Teil 3 Abschnitt 2. Dies umfasst die Erhebung,…
§ 45 Absatz 2, 7 und 8 gilt entsprechend.
Der Obere Gutachterausschuss unterstützt die Gutachterausschüsse gemäß dieser Verordnung in fachlichen und technischen Angelegenheiten der amtlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.