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Sonstige Bewertungen werden nach Nummer 10 der Anlage 3 erstattet.
Sonstige Bewertungen sind Amtshandlungen im Sinne des § 45 Absatz 2.
Sonstige Gutachten über Miet- und Pachtwerte über § 45 Absatz 3 hinaus können auf Antrag einer Vertragspartei erstattet werden.
Sonstige Wertauskünfte und Stellungnahmen über Grundstückswerte werden auf Antrag von Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben erstattet.
§ 45 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. Teil 4 Aufgabenzuordnung Abschnitt 1 Gutachterausschüsse
§ 37 Absatz 2 bis 4 und § 39 Absatz 3 gelten entsprechend. Abschnitt 4 Bewertungen
§ 50 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 37 Absatz 2 bis 4 und § 39 Absatz 3 gelten entsprechend.
§ 45 Absatz 2, 7 und 8 gilt entsprechend.
Auf Grundlage der Datensammlungen und Produkte werden Bewertungen durchgeführt. Dies sind Gutachten, Obergutachten und sonstige Bewertungen.
Der Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil der Bewertungen nach Teil 3 Abschnitt 4 mit Ausnahme der Obergutachten und der sonstigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.