Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung · Abschnitt 5
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.
§ 38 GtDFmEloAufklVDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen