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Auf die Teilung und Ablösung (Gemeinheitsteilung), das hierbei stattfindende Verfahren und das Kostenwesen sind das Flurbereinigungsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 8. Dezember 1953 (GS. NW. S. 739) und das Gesetz über Kosten- und Abgabenfreiheit in Flurbereinigungs- und Siedlungsverfahren sowie im Kleingartenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. S. 806) sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemäß anzuwenden.
Auf die Zusammenlegung, das Verfahren und das Kostenwesen sind das Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591), das Ausführungsgesetz zum…
Auf Teilungen und Ablösungen in der Flurbereinigung ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
Soweit im Rentenübernahme- und Rentengutsverfahren (§ 8 Abs. 1 und 3 und § 10 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank vom 7. Dezember 1939…
Die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über die Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 48) und die Aufhebung alter Rechte (§ 49) finden keine…
in einem öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren einschließlich eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.