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Auf die Zusammenlegung, das Verfahren und das Kostenwesen sind das Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591), das Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 8. Dezember 1953 (GS. NW. S. 739) und das Gesetz über Kosten- und Abgabefreiheit in Flurbereinigungs- und Siedlungsverfahren sowie im Kleingartenwesen in der Fassung vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 806) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Auf die Zusammenlegung finden die Vorschriften über die Flurbereinigung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht aus dem Zweck der Zusammenlegung und den §§ 93…
Ist eine Vereinbarung nicht zu erzielen, so werden die Abfindungen von Amts wegen durch die Flurbereinigungsbehörde bestimmt. Dabei sind die Ergebnisse einer…
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren (§ 86) und das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 bis 103) sind nicht anzuwenden.
An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Zusammenlegungsplan. Auf diesen sind die Vorschriften der §§ 58 bis 60 sinngemäß anzuwenden. Gemeindegrenzen…
Auf die Teilung und Ablösung (Gemeinheitsteilung), das hierbei stattfindende Verfahren und das Kostenwesen sind das Flurbereinigungsgesetz vom 16. März 1976…
Die Zusammenlegung wird von der Flurbereinigungsbehörde durch Beschluss angeordnet. Der Beschluß ist zu begründen. § 5 Abs. 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.