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Für die Durchführung der Gemeinheitsteilungen (Auseinandersetzungsverfahren) sind die Flurbereinigungsbehörden als Auseinandersetzungsbehören und das für Landwirtschaft zuständige Ministerium (Ministerium) als obere Auseinandersetzungsbehörde zuständig.
Für die Einstellung des Verfahrens (§ 9 des Flurbereinigungsgesetzes) ist die Auseinandersetzungsbehörde zuständig.
Für die Durchführung der Zusammenlegung sind die Flurbereinigungsbehörden als Zusammenlegungsbehörden, das für Flurbereinigung zuständige Ministerium als obere…
Aufgaben der Flurbereinigung werden von den Bezirksregierungen insoweit als Flurbereinigungsbehörden wahrgenommen. Diese unterliegen der Aufsicht der oberen…
Das Auseinandersetzungsverfahren wird von der Auseinandersetzungsbehörde durch Beschluß angeordnet; der Beschluß ist zu begründen. § 5 Abs. 1 und 2 des…
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Flurbereinigungsgesetz sind die Flurbereinigungsbehörden.
Für die Erledigung der Geschäfte sind, unbeschadet der Vorschrift des § 10, das Amt für Agrarordnung und die Bezirksregierung Münster - obere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.