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Das Auseinandersetzungsgebiet besteht aus den zu teilenden Grundstücken oder den Grundstücken, auf denen die abzulösenden Dienstbarkeiten ruhen.
Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Grundstücken, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Teilnehmer des Verfahrens sind die Miteigentümer der zu teilenden Grundstücke und im Falle der Dienstbarkeitsablösung die Dienstbarkeitsberechtigten und die…
Für die Durchführung der Gemeinheitsteilungen (Auseinandersetzungsverfahren) sind die Flurbereinigungsbehörden als Auseinandersetzungsbehören und das für…
Entschädigungspflichtig ist im Falle der Teilung gemeinschaftlichen Grundeigentums die Gesamtheit der Teilnehmer des Auseinandersetzungsverfahrens und im Falle…
die Teilung von Grundstücken, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen und nach altem Herkommen gemeinschaftlich nach Ziffer 1 Buchst. a bis d genutzt werden.
Das Auseinandersetzungsverfahren wird von der Auseinandersetzungsbehörde durch Beschluß angeordnet; der Beschluß ist zu begründen. § 5 Abs. 1 und 2 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.