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Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.
Nicht anerkannt werden kann, wer a) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; b) unter Betreuung steht; c) durch sonstige, nicht unter Buchstabe b) fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Juristische Personen oder deren Einrichtungen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass die von ihnen bestellte Schlichtungsperson die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt. Es muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass die Schlichtungsperson im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist. Die Bestellung als Schlichtungsperson muss für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgen. Eine Abberufung darf nur erfolgen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen.
Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.
Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.
Nicht zuverlässig sind Personen, die a) die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzen, b) in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer…
Daneben müssen die Bewerberinnen und Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllen und nach ihren…
die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügt.
Die persönliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer a) in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Vergehen nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.