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Örtlich zuständig ist der Gutachterausschuss, in dessen Bereich das zu begutachtende Grundstück liegt. Befindet sich das Grundstück im Bereich mehrerer Gutachterausschüsse, ist der Gutachterausschuss zuständig, in dessen Bereich die größere Fläche des Grundstücks liegt. Sind die Flächen gleich groß, so ist der Ausschuss zuständig, bei dessen Geschäftsstelle der Antrag auf Erstellung des Gutachtens gestellt wird.