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Die ehrenamtlichen Gutachter des Gutachterausschusses und die nach § 197 Abs. 1 Satz 1 BauGB herangezogenen Sachverständigen erhalten eine Entschädigung. Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der erforderlichen Zeit 25 bis 52 Euro. Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war; der Stundensatz ist einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu bemessen. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet; dies gilt jedoch nicht, soweit der ehrenamtliche Gutachter oder der Sachverständige für dieselbe Zeit in einer weiteren Sache zu entschädigen ist. Die für Sachverständige geltenden Vorschriften der §§ 5 bis 7 und 12 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 776) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. Die Entschädigung wird durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses nach Anhörung des Vorsitzenden festgesetzt.