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In die Kaufpreissammlung sind die Verkaufsfälle und anderen Rechtsvorgänge nach § 195 BauGB nach Auswertung aufzunehmen.
Die Kaufpreissammlung ist auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters einzurichten. Sie besteht mindestens aus der Kaufpreiskarte (kartenmäßiger Nachweis) und der Kaufpreisdatei (beschreibender Nachweis). Die Kaufpreissammlung ist zeitnah zu führen, sodass stets der aktuelle Stand zur Verfügung ist.
Die Kaufpreiskarte soll den Zuschnitt der Grundstücke erkennen lassen. In der Kaufpreiskarte sind die Rechtsvorgänge nach Absatz 1 mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Bestimmung des Entgelts einzutragen.
In der Kaufpreisdatei werden Vertragsmerkmale, wertbeeinflussende Umstände, Ordnungsmerkmale und Objektgruppen der Rechtsvorgänge nach Absatz 1 vermerkt. Die Entgelte sind auf die für die Objektgruppen geeigneten Vergleichsmaßstäbe zu beziehen.
Vertragsmerkmale sind die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsübergangs, die Gruppen der Vertragsparteien, das Entgelt, die Zahlungsbedingungen, die Besonderheiten der Entgeltbestimmung sowie ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse im Sinne von § 6 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Wertbeeinflussende Umstände sind insbesondere Entwicklungszustand, gezahlte oder nicht gezahlte Erschließungsbeiträge oder andere Beiträge, Lage und Größe, tatsächliche Nutzung und Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke, ferner Alter, baulicher Zustand und etwaiger Ertrag der baulichen Anlagen.
Ordnungsmerkmale sind insbesondere die Angaben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs, die Bezeichnung der Gemeinde, Straße und Hausnummer sowie die Flurstückskoordinaten.
Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken, für die nach den örtlichen Verhältnissen Teilmärkte bestehen.
Zugriff auf die personenbezogenen Daten der Kaufpreissammlung haben nur die Mitglieder des Gutachterausschusses und die Bediensteten der Geschäftsstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis von dem Inhalt der Kaufpreissammlung erhalten.