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Dem Vorsitzenden des Gutachterausschusses obliegen die
Vertretung des Gutachterausschusses nach außen,
Entscheidung über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall,
Leitung der Sitzungen,
Wahrnehmung der Befugnisse gemäß § 197 BauGB für den Gutachterausschuss,
Erteilung fachlicher Weisungen für die Auswertung von Kaufverträgen und anderen Unterlagen für die Führung der Kaufpreissammlung, für das Ableiten und Fortschreiben sonstiger zur Wertermittlung erforderlicher Daten und für die Vorbereitung von Wertermittlungen,
Entgegennahme von Mitteilungen über Ausschlussgründe,
Vertretung des Gutachterausschusses vor Behörden und Gerichten, sofern er bei der Beschlussfassung den Vorsitz geführt hat, oder die Bestimmung seines Vertreters in diesen Fällen,
Entscheidung über die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,
Verpflichtung der Gutachter.