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Der Gutachterausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, die Bedienstete der Körperschaft sein müssen, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, sowie ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. Aus der Mitte der ehrenamtlichen Gutachter können weitere Stellvertreter für den Vorsitzenden bestellt werden. Der Stellvertreter nach Satz 1 kann zugleich zum ehrenamtlichen Gutachter bestellt werden.
Die Mitglieder des Gutachterausschusses müssen gründliche und umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung von Grundstücken haben.
Zwei ehrenamtliche Gutachter des Gutachterausschusses müssen Bedienstete des örtlich zuständigen Finanzamtes mit besonderer Sachkunde für die steuerliche Bewertung von Grundstücken sein. Sie sind vor allem gemäß § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte heranzuziehen.