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Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist bei der Gebietskörperschaft eingerichtet, für deren Bereich der Gutachterausschuss besteht.
Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses obliegt nach Weisung des Vorsitzenden insbesondere die
Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung einschließlich der Auswertung der Kaufpreise und sonstigen Urkunden sowie ergänzender Datensammlungen,
Ableitung, Fortschreibung und Veröffentlichung der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten,
Vorbereitung der Wertermittlung für Gutachten und Bodenrichtwerte sowie die Vorbereitung für die Ermittlung der Anfangs- und Endwerte gemäß § 154 Abs. 2 BauGB,
Aufbereitung der Bodenrichtwerte im Hinblick auf ihre Veröffentlichung,
Erteilung von Auskünften über Bodenrichtwerte und sonstige Daten der Wertermittlung,
Führung der Verwaltungsgeschäfte des Gutachterausschusses und
die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 17 Absatz 2 benötigten Daten an die Zentrale Geschäftsstelle weiterzuleiten.