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Ein Gutachter ist von der Bestellungsbehörde abzuberufen, wenn er nach § 6 Abs. 2 nicht bestellt werden durfte oder wenn diese Bestellungshindernisse nachträglich eintreten.
Die Amtszeit des Vorsitzenden endet ohne Abberufung, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannte Bestellungsvoraussetzung entfallen ist.
Die Amtszeit eines Gutachters nach § 4 Abs. 3 endet ohne Abberufung, wenn er nicht mehr bei dem zuständigen Finanzamt tätig ist.
Ein Gutachter kann abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn
der Gutachter gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen hat,
er an einem Gutachten mitgewirkt hat, obwohl er auf Grund des § 5 Abs. 4 ausgeschlossen war,
sich nachträglich herausstellt, dass er die für die Erstattung von Gutachten erforderliche Sachkunde oder Erfahrung nicht besitzt.
Die Amtszeit eines Mitglieds des Gutachterausschusses endet ohne Abberufung, wenn es sein Amt niederlegt. Gutachter und Stellvertreter des Vorsitzenden haben die Niederlegung schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären. Die Niederlegung des Amtes durch den Vorsitzenden und einen Stellvertreter, der als einziger Stellvertreter die in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannte Bestellungsvoraussetzung erfüllt, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung der Bestellungsbehörde. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht.