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Die Entscheidung über die Eignung für die Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Dabei sind die Beurteilungen gemäß § 11 Absatz 7 und gegebenenfalls § 10 Absatz 2 zu berücksichtigen. Die Entscheidung soll der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer spätestens drei Wochen vor Ende des Eignungslehrgangs schriftlich mitgeteilt werden, bevor sie gegebenenfalls mit Gegenäußerung zu den Personalakten genommen wird.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht zur Einführungszeit zugelassen werden, aber zuvor bereits eine Tätigkeit in der Justiz Nordrhein-Westfalen ausgeübt haben, übernehmen eine ihrer früheren Verwendung entsprechende Tätigkeit. Im Übrigen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts über den Verbleib im Justizdienst.
Eine Verlängerung des Eignungslehrgangs ist ausgeschlossen. Abschnitt 3 Einführungszeit
Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Eignungslehrgangs für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher trifft die…
Das Gesuch um Zulassung zur Einführungszeit ist auf dem Dienstweg an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts des Bezirks zu richten, dem die…
Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Wird die Zulassung zur Einführungszeit widerrufen, so übernimmt die…
Gegen Ende der Einführungszeit lässt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Teilnehmerin oder den Teilnehmer zur Prüfung zu, falls sie…
Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des…
drei Monate fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgang (III). § 64 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. Die Präsidentin oder der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.