Gesetze
Gesetz wird geladen …
An der Einführungszeit kann nur teilnehmen, wer zuvor den Eignungslehrgang bestanden hat.
Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Eignungslehrgangs für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Dabei sind die Beurteilungen gemäß § 11 Absatz 7 und gegebenenfalls § 10 Absatz 2 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung zu berücksichtigen. Die Entscheidung soll der Gerichtsvollzieheranwärterin oder dem Gerichtsvollzieheranwärter spätestens drei Wochen vor Ende des Eignungslehrgangs schriftlich mitgeteilt werden.
Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter, die den Eignungslehrgang nicht bestehen, sind nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu entlassen.
Eine Verlängerung des Eignungslehrgangs ist ausgeschlossen.
Die Entscheidung über die Eignung für die Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher trifft die…
Der Eignungslehrgang dient der Feststellung der Eignung insbesondere der sonstigen Bewerberinnen und Bewerber nach § 3 und der Vorbereitung der Einführungszeit…
Über die Ausbildung sind Bescheinigungen zu erstellen. Einer Leistungsbeurteilung bedarf es nur, wenn die oder der Ausbildende die Teilnehmerin oder den…
fachpraktische Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher. Im Einzelfall können mit Zustimmung des für Justiz zuständigen…
Zum Feststellungsverfahren wird zugelassen, wer 1. a) gemäß § 10 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden…
Erfüllen Gerichtsvollzieheranwärterinnen oder Gerichtsvollzieheranwärter die an sie zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.