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Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beendete Vorhaben der Förderprogramme des Landes nach dem Gesetz über die Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 101), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), werden in die Förderung nach diesem Gesetz übernommen.
Bewilligungsbescheide für Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, die bei dessen Außerkrafttreten noch nicht vollständig abgewickelt waren, gelten als Bewilligungsbescheide nach diesem Gesetz fort. Dies gilt auch für Bewilligungsbescheide, die nach dem 1. Januar 2007 gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 und 5 des Entflechtungsgesetzes in Verbindung mit § 44 Haushaltsordnung des Saarlandes[1] und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften unter entsprechender Anwendung der Richtlinie Omnibusförderung Saarland vom 17. Oktober 2000 (Amtsbl. S. 2077)[2] gewährt wurden.