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Das Saarland setzt die ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz) vom 5. September 2006 (BGBI. I S. 2098, 2102) zufließenden Kompensationszahlungen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden ein.
Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet. Die zuständigen Behörden entscheiden über die Gewährung der Zuwendungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Finanzhilfen.
Zuständige Behörden sind das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr und das Ministerium für Inneres und Sport. Sie verwalten die Kompensationsmittel gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und erlassen gemeinsame Verwaltungsvorschriften über das Verfahren und die Einzelheiten zur Bewilligung von Zuwendungen nach diesem Gesetz. Sie sind ermächtigt, die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Dies gilt nicht für die Ermächtigungen zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften.