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Voraussetzung für die Zuwendung nach § 2 ist, dass
das Vorhaben
nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt,
in einem Generalverkehrsplan, einem Nahverkehrsplan oder in für die Beurteilung gleichwertigen Unterlagen vorgesehen ist,
bau- und verkehrstechnisch sowie bei Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs betriebstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, abgestimmt ist,
Belange Behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit nach § 10 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes[1] möglichst weit reichend entspricht. Bei der Vorhabensplanung ist die oder der jeweilige kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach § 19 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über kommunale Behindertenbeauftragte, ist statt dessen der oder die Landkreis/Regionalverbandsbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen anzuhören. Der oder die Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist für Maßnahmen auf Landesebene zuständig.
die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.
Nach diesem Gesetz dürfen Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind. Der Beginn des Vorhabens liegt in der Regel beim Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags vor. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchungen und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.
Vor Erlass eines Bewilligungsbescheids darf ausnahmsweise und nur dann mit dem Vorhaben begonnen werden, wenn die zuständige Behörde einem Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt hat.