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Die Zuwendung wird in der Regel nach einem bestimmten Prozentsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilsfinanzierung) gewährt und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Erscheint eine Anteilsfinanzierung nicht vertretbar oder nicht geeignet, so kann die Zuwendung mit einem Festbetrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung) gewährt werden. Die Förderung erfolgt projektgebunden.
Aus den Finanzhilfen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 können Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 mit bis zu 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 können darüber hinaus bis zu 100% gefördert werden, sofern sie von besonderer Bedeutung für eine wirtschaftliche und ökologisch nachhaltige Vorrangpolitik im öffentlichen Personennahverkehr sind.
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Vorhaben nach § 2. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.
Nicht zuwendungsfähig sind
Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
Verwaltungskosten,
Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind.
Einzelheiten und Verfahren werden in Verwaltungsvorschriften der zuständigen Behörden geregelt.