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Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch diejenigen Bediensteten, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben einer der in Absatz 1 genannten…
Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 gelten für die in der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft wahrzunehmenden Aufgaben entsprechend. Ausnahmsweise können auch…
Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Bundes und der Länder können in den Fällen des § 4 Absatz 1 und 2 und des § 36 Absatz 1 im Geltungsbereich dieses…
die Personen, die der Dienstgewalt von Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger der Aufsicht des Landes unterliegender…
Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales ist für die Verpflichtung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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