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Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales ist für die Verpflichtung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Verpflichtungsgesetzes zuständig: Die Zuständigkeitsregelung nach Nummer 1 und 2 gilt auch für solche zu verpflichtende Personen, die bei Verbänden, Zusammenschlüssen, Betrieben oder Unternehmen beschäftigt sind oder für die sie in sonstiger Weise tätig werden, sofern diese von einer Stelle nach Nummer 1 und 2 zur Ausführung von öffentlichen Aufgaben herangezogen werden.
die Behörde oder sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt ist oder für die sie in sonstiger Weise tätig wird,
die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland, Saarbrücken,die Apothekerkammer des Saarlandes, Saarbrücken,die Ärztekammer des Saarlandes, Saarbrücken,die Kassenärztliche Vereinigung des Saarlandes, Saarbrücken,die Kassenzahnärztliche Vereinigung Saar, Saarbrücken,die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken[1],die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes, die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, Saarbrücken,die Saarland-Heilstätten GmbH, Saarbrücken,die Saarländische Notarkammer, Homburg,die Tierärztekammer des Saarlandes, Saarbrücken,die Unfallkasse Saarland, Saarbrücken-Dudweiler,jede für ihren Geschäftsbereich, hinsichtlich der Personen, die bei ihr beschäftigt sind oder für sie in sonstiger Weise tätig werden,
jede Behörde, soweit es sich um Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer handelt, die von saarländischen Justizbehörden herangezogen werden.