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Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind. Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen. § 37 Absatz 3 gilt entsprechend.
1Die Anordnung der Maßnahme erfolgt durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren…
Die Mitgliedstaaten können die Ausübung dieses Rechts angesichts zwingender Erfordernisse oder verhältnismäßiger operativer Erfordernisse einschränken oder…
Die von einer Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 betroffenen untergebrachten Personen sind hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die Maßnahmen sind zu befristen.…
Liegt eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen für Beschränkungen des Rechts auf Information oder Kommunikation vor oder bestehen hierfür hinreichende…
Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Durchführung der Maßnahme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.