§ 23 MRVG
Die untergebrachte Person ist berechtigt, Schreiben abzusenden und zu empfangen.
Der Schriftwechsel kann überwacht werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schriftwechsel nicht mit den im Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan der untergebrachten Person vorgesehenen Zielen vereinbar und insoweit eine erhebliche Gefährdung des Behandlungserfolgs zu befürchten ist oder durch den Schriftverkehr die Sicherheit oder Ordnung in der Maßregelvollzugseinrichtung oder erhebliche Rechtsgüter dritter Personen gefährdet werden.
Schreiben können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 insbesondere dann angehalten oder verwahrt werden, wenn
ihre Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
ihre Weitergabe erhebliche Nachteile für die untergebrachte Person oder eine dritte Person befürchten ließe oder
sie in Geheimschrift oder ohne erkennbaren Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.
Die von einer Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 betroffenen untergebrachten Personen sind hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die Maßnahmen sind zu befristen. Die erneute Anordnung ist zulässig, soweit ihre Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Anordnung, der Grund und die Dauer der Maßnahme sind zu dokumentieren.
§ 22 Absatz 4 und Absatz 5 gelten für die Überwachung des Schriftwechsels und für das Anhalten oder Verwahren von Schreiben entsprechend.
Pakete sind im Beisein der Empfängerin oder des Empfängers zu überprüfen. Im Übrigen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.