§ 22 MRVG
Die Maßregelvollzugseinrichtung unterstützt die mediale und kommunikative Kompetenz der untergebrachten Personen auf geeignete Weise im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Hierzu zählen insbesondere der Zugang zu oder der Bezug von Büchern und Presseerzeugnissen, der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen und das Führen von Telefongesprächen mittels durch die Maßregelvollzugseinrichtung zur Verfügung gestellter Telefongeräte. Den untergebrachten Personen ist der Besitz von eigenen Telefongeräten oder internetfähigen Geräten in der Maßregelvollzugseinrichtung nicht gestattet. Ihnen kann jedoch erlaubt werden, das Internet unter Aufsicht mittels durch die Maßregelvollzugseinrichtung zur Verfügung gestellte Geräte zu nutzen.
Telekommunikation und Mediennutzung können inhaltlich überwacht sowie inhaltlich und zeitlich eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen des Rechts der untergebrachten Person auf Information oder Kommunikation sind zulässig, wenn
die Information oder Kommunikation nicht mit den im Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan der untergebrachten Person vorgesehenen Zielen vereinbar und insoweit eine erhebliche Gefährdung des Behandlungserfolgs zu befürchten ist,
die Gefahr besteht, dass die unkontrollierte Weitergabe von Informationen oder Kommunikationsmitteln an andere untergebrachte Personen deren Behandlungserfolg erheblich beeinträchtigen könnte, oder
durch die Nutzung der Information oder Kommunikation die Sicherheit oder Ordnung in der Maßregelvollzugseinrichtung oder erhebliche Rechtsgüter dritter Personen gefährdet werden.
Liegt eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen für Beschränkungen des Rechts auf Information oder Kommunikation vor oder bestehen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, kann die Maßregelvollzugseinrichtung die erforderlichen Beschränkungen anordnen. Die von den Beschränkungen betroffenen untergebrachten Personen sind hierüber unverzüglich zu unterrichten. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 kann die Maßregelvollzugseinrichtung erforderliche Beschränkungen auch allgemein für die Maßregelvollzugseinrichtung oder bestimmte Bereiche der Maßregelvollzugseinrichtung anordnen, wenn nur auf diese Weise den dort genannten Gefahren wirksam begegnet werden kann. Die Anordnungen sind zu befristen. Die erneute Anordnung ist zulässig, soweit ihre Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Anordnung, der Grund und die Dauer einer Beschränkung sind zu dokumentieren. Allgemeine Anordnungen sind in der Maßregelvollzugseinrichtung oder in den sie betreffenden Bereichen der Maßregelvollzugseinrichtung auszuhängen.
Nicht zulässig sind Beschränkungen der Kommunikation der untergebrachten Person mit
ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter,
ihren Verteidigerinnen und Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder Notarinnen und Notaren,
den für ihre Religions-, Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft zuständigen Seelsorgerinnen oder Seelsorgern,
den Gerichten, Staatsanwaltschaften oder der Aufsichtsbehörde,
den Bürgerbeauftragten der Länder, den Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen des Bundes und der Länder oder den Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder,
der Besuchskommission,
dem Europäischen Parlament, den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter und weiteren Einrichtungen, mit denen die Kommunikation aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, sowie
den diplomatischen oder konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland.
Kenntnisse, die im Rahmen von Einschränkungen des Rechts auf Information oder Kommunikation erlangt werden, sind vertraulich zu behandeln und in Akten und Dateien sowie bei der Übermittlung an externe Stellen eindeutig als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen nur zur Abwehr der in Absatz 2 genannten Gefahren verwertet werden. Eine Übermittlung an Behörden, die zur Verhütung, Unterbindung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständig sind, ist zulässig.