Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes
Diese Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
§ 5 GwGMeldV
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